|
Newsletter Item [ back ]
Date: 2009-08-14 10:45:57
Dr. Grundmann - Newsletter vom 14. August 2009 Leicht anfangen - Neues aus der Rechtsprechung – Aufhebungsvertrag und Arbeitslosigkeit – Gesetz – leicht beenden Leicht anfangen heißt: Soziologisches zum Anwalt lesen… Batman Ade… „Damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann“…. Das war die Begründung für die Einführung von „wollenen schwarzen Mänteln“ – sprich: Roben – für uns Anwälte (Advokaten). Friedrich Wilhelm I. von Preußen begründete damit den entsprechenden Erlass im Jahre 1726. Nicht, dass wir nun keine Spitzbuben mehr sind… , aber jedenfalls in Berlin müssen wir nun keine Robe mehr tragen. Klärung zum Thema Beschwerdestelle AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats – BAG 21.07.09 – 1 ABR 42/08 Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um die Reichweite der Mitbestimmung bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG. Der Arbeitgeber – eine Drogeriekette…. – hatte mehrere Verkaufsbüros einseitig als Beschwerdestelle bestimmt und keine weitere Regelung wegen des Beschwerdeverfahrens festgelegen wollen. Der Betriebsrat sah die Mitbestimmung sowohl bezüglich der Einrichtung (Örtlichkeit und Besetzung) als auch wegen des Verfahrens in der Beschwerdestelle. Alle drei Instanzen lehnten die vom Betriebsrat gewünschte Einrichtung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht ab. Das BAG entschied wie folgt: Die Einrichtung der Beschwerdestelle und deren personelle Zusammensetzung sei Sache des Arbeitgebers. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens könne der Betriebsrat hingegen mitbestimmen. Im Streitfalle sei für Letzteres dann auch die Einigungsstelle zuständig. Die Einigungsstelle wurde vom Arbeitsgericht letztlich deswegen nicht eingerichtet, weilder Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen wäre….. Versteuern „JA“, verrenten „NEIN“ – Hess. LAG 8 Sa 188/08 Der Mitarbeiter besitzt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen kann. Für diesen Sachbezug, - steuerlich „geldwerter Vorteil“ genannt – sind monatlich 350,-€ zu versteuern. Da liegt der Gedanke gar nicht fern, diese unternehmensseitige Leistung auch zur Berechnung der Betriebsente einzubeziehen. Rechnen Sie das mal über Jahrzehnte hoch --- da kommt was zusammen. Weit gefehlt: Das Hessische LAG sah diese Sachleistung nicht als Bestandteil des Gehalts an. Zwar sehe auch ich den Firmen-Pkw ökonomisch als Gehaltsbestandteil an – schließlich rechnet jeder sein Gehalt incl. Dienstwagen, der je nach Firmenregelung einen Vorteil von bis zu 600,-€ und mehr monatlich bedeuten kann, doch die Hessischen Richter wollten dieses Sachleistung nicht zum Bruttomonatsgehalt zählen. Und stellten diese auf die gleiche Stufe wie etwa Freiflüge von Flugunternehmen und den sog. Haustrunk von Brauereien oder sonstige sog. „Deputate“. Abmahnung wegen Verweigerung des Personalgesprächs? BAG 23.06.09. 2 AZR 606/08 Der Arbeitgeber, dem es wirtschaftlich nicht „so gut“ ging, lud einzelne Mitarbeiterinnen zu einem „Personalgespräch“, um in diesem die Mitarbeiter zu einem Teilverzicht bezüglich des 13. Gehalts zu bewegen. Eine Mitarbeiterin verweigerte das Einzelgespräch. Sie war nur zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Gruppe der Betroffenen bereit. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ab. Das BAG verpflichtete den Arbeitgeber zur Rücknahme der Abmahnung. Zwar sei der Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu Personalgesprächen verpflichtet. Diese Verpflichtung bestünde jedoch nicht, wenn es in dem Gespräch ausschließlich um die bereits abgelehnte Änderung des Arbeitsvertrages gehe. Achtung: Personalgespräche sind auf Wunsch des Arbeitgebers grundsätzlich zu führen. Die Teilnahme am Personalgespräch gehört zum „Pflichtenkreis“ des Arbeitnehmers. Hier gab es jedoch keinen weiteren „Gesprächsbedarf“, denn schließlich lief es hier nur darauf hinaus, in einem weiteren Einzelgespräch die berechtigte Ablehnung der Arbeitnehmerin zu „brechen“. Insoweit lag seitens des Arbeitgebers eine „unzulässige Rechtsausübung“ vor. Ansonsten gilt: Kein Personalgespräch ohne Betriebsrat - jedenfalls dann nicht, wenn Ungemach droht. Sonstige betriebsfremde Personen können auf Seiten des Arbeitnehmrs nicht teilnehmen. Ein Anwalt oder ein Gewerkschaftsvertreter sind zu dem Personalgespräch ggf. dann zuzulassen, wenn dies die Chancen- oder Waffengleichheit gebietet (LAG HAMM – 23.05.2001 – 14 Sa 497/01). Beispielsweise der Arbeitgeber „bringt einen Anwalt mit“. BGB-Kündigungsfrist ist diskriminierend Mehrere deutsche Landesarbeitsgerichte halten die Regelung des § 622 BGB, wonach für die Berechnung der Kündigungsfrist Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitzählen für einen Verstoß gegen das AGG und haben dieses zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Im vorgelegten Fall wurde ein 28jähriger nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit mit einem Monat Kündigungsfrist entlassen. Hätte es die 25iger Regelung nicht gegeben, wären es vier Monate gewesen (drei entscheidende Bruttogehälter mehr!!) Der Generalstaatsanwalt – dessen Antrag der EuGH in der Regel folgt – hält die deutsche Regelung für einen Verstoß gegen EU-Recht. Schauen wir mal….. Verstoß des Tarifvertrages gegen das AGG 2 Sa 1689/08 Tarifverträge, in welchen die Höhe des Entgelts nach Alter gestaffelt ist, sind wegen Altersdiskriminierung unwirksam!!! Nach den Regeln des § 27 des Bundesangestelltentarifvertrages erhielten jüngere Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Entgelt als ältere. Mit steigendem Alter stieg auch das Entgelt innerhalb der Besoldungsstufe (sog. Seniorität). Der 31-jährige verlangte vor dem Landesarbeitsgericht für seine Tätigkeit in verantwortlicher Position eine Bezahlung nach der höchsten Altersstufe. Damit war er erfolgreich. Denn selbstverständlich schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz jüngere Mitarbeiter im Verhältnis zu älteren. Hier wird nur fortgeschrieben, was bereits in der Kamann-Entscheidung Gegenstand der Verhandlung war: selbst im Kündigungsbereich dürfen Ältere bei der Sozialauswahl nicht grundsätzlich besser gestellt werden als Jüngere. Der nächste Fall dürfte sich alsbald mit der Frage des Alters und einer sich steigernden Höhe des Urlaubsanspruchs befassen…. Wichtige Tipps für drohende Arbeitslosigkeit – hier nur ein paar wichtige Fakten. Wir werden das Thema ausbauen (müssen….) Aufhebung und Arbeitslosigkeit Nach wie vor ist der Aufhebungsvertrag „die Falle“ im Rahmen der Arbeitslosigkeit!! Denn grundsätzlich gilt: wenn aufgehoben wird droht Ärger…….. Der Grund ist ein einfacher: Betrachten wir die Leistungen der Agentur für Arbeit einfach als Versicherungsleistungen, die im Versicherungsfall – Arbeitslosigkeit – zur Auszahlung gelangen. ABER – und das grob zur Vereinfachung gesagt: jedem ist klar, dass die Versicherung nicht zahlt, wenn sich der Versicherungsnehmer versicherungswidrig verhält. Ähnlich wie derjenige, der durch grobe Fahrlässigkeit – rote Ampel – oder sogar durch Vorsatz – Warmsanierung – den Versicherungsfall herbeiführt oder gar möchte, wird der Arbeitslose mit Nichtleistung, mit einer sog. Sperre bestraft, wenn er selber die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Selber schuld gilt, wenn - Eine Eigenkündigung vorliegt - Der Arbeitnehmer selber einen Grund für die Kündigung geliefert hat (Fehlverhalten) - Der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. In all diesen Fällen hätte es ohne das willentliche Zutun des Arbeitnehmers keine Arbeitslosigkeit gegeben. Die Sperre beträgt ein Viertel der Anspruchsdauer, mindestens aber 12 Wochen. Diese Aussage „12 Wochen“ hat zu der sich hartnäckig haltenden Annahme geführt, dass die Sperre immer drei Monate ausmache. NEIN: im Gesetz heißt es: „ein Viertel der Anspruchsdauer, mindestens aber 12 Wochen“!!! je länger der Anspruch desto höher also auch die Sperre Also: - Wer sechs Monate Anspruch hat, bekommt eine 12-Wochen Sperre (das ist mehr als ein Viertel, ABER: „mindestens“ heißt es im Gesetz) - Wer ein Jahr Anspruch hat, bekommt genau das Viertel = die 12 Wochen - Wer 24 Monate Anspruch hat, bekommt sechs Monate („ein Viertel“ halt.) Nun gibt es das Gerücht, dass eine Aufhebung mit den einleitenden Worten „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ nicht zu einer Sperre führe. Leider ist dem nicht ganz so….. Die Agentur ist gehalten, die Fälle, die quasi der Regelung des § 1a KSchG – bis auf die Kündigung selber – gleichen, nicht zu sperren. Verkürzt heißt das:
Wir einer der drei Punkte nicht eingehalten, können Sie von einer Sperre ausgehen. Diese wirkt sich so aus, dass während der der Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld geleistet wird. Erst ab dem zweiten Monat der Sperre leistet die Agentur die Kranken- und Pflegversicherung. Die Rentenversicherung wird während der Sperre gar nicht geleistet. Obendrein wird die Sperrzeit von der Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgezogen…… In der nächsten Ausgabe erwarten Sie Ausführungen zu dem sog. „Ruhen des Anspruchs“ auf Arbeitslosengeld, welches dann Eintritt, wenn die Kündigungsfrist bei der Aufhebung nicht eingehalten wird. Übrigens gibt es tatsächlich viele nützliche Tips zu unserem Thema unter: Gesetzesänderung "Kurzarbeitergeld plus" Die Rahmenbedingungen für das Kurzarbeitergeld wurden verändert. Ab dem 01.07.2009 kann die Bundesagentur für Arbeit allen Arbeitgebern ihre Beiträge zur Sozialversicherung ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf Antrag vollständig erlassen. Das macht die Einrichtung von Transfergesellschaften im Rahmen von Sozialplänen günstiger und damit auch attraktiver für den Arbeitgeber
Zum Schluss etwas Amüsantes: http://www.youtube.com/watch?v=vZ9myHhpS9s Good night and good luck Ihr Dr. Stephan Grundmann |
