Für Mitgliedschaft (bei Eisen) bekam ich Gold oder: „Die Sozialplanmöhre“ - BAG: Hurra, der Extraschutz für Ersatzer ist klarer - Verrechnung von Zeitguthaben – Altersabhängiger Urlaub? - LAG: Arbeitszeiterfassung bei (teil-) freigestelltem BR - Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer - Eingriff in die Wahl – Zugriff auf Betriebsratsdateien – OVG: der Beamte darf nicht - „Die Muppets schlagen zurück“ und „Eskalation im BR“ und Piraten Dürfen die das? Oder: “Für Mitgliedschaft ( bei Eisen) bekam ich Gold” Grundfrage: dürfen tarifliche Kollegen besser bezahlt werden als nicht tarifliche? Ja, denn wenn es der Gewerkschaft gelingt, für ihre Leute etwas Besseres heraus zu holen, dann gilt das nur für die Mitglieder. Ist das aber nicht ungerecht? Nein, denn hier wird keine einseitige freiwillige Leistung des Arbeitgebers erbracht, sondern die Grundlage bildet der (Sozial-) Tarifvertrag, der natürlich nur für Mitglieder gilt. Eigentlich traurig, dass sich erst mit der „Sozialplanmöhre vor der Nase die Mitarbeiter für einen Beitritt motovieren ließen, aber immerhin hat so die IGM bei Nokia-Siemens-Network München knapp 700 neue (bald arbeitslose) Mitglieder gewonnen. Diese erhalten kraft des Tarifsozialplans in der Transfergesellschaft mehr Lohnnetto (80% statt 70%) und eine um 10tsd Euro erhöhte Abfindung. In der „normalen“ Tarifwirklichkeit wirken sich Besserstellungen im Tarifvertrag für die Nichtgenossen nicht aus. Der Arbeitgeber lehnt sie regelmäßig an, indem er auch den Nichtgenossen Tarif zahlt. Wenn die Mannschaft rausgeschmissen wird, gibt es natürlich keinen guten Grund, die Nichtgenossen auf das Niveau der Genossen anzuheben…… Hurra – der Extraschutz - BAG – 2 AZR 388/10 Allen war klar: vertritt ein Ersatzmitglied ein ordentliches in der Sitzung, so besteht ein Jahr Kündigungsschutz (nur außerordentlich kündbar). Was aber, wenn das ordentliche Mitglied lediglich nicht da ist, der Betriebsrat aber keine Arbeit leistet (Sitzung o.ä.)? Da hatten wir bereits eine Meinung. Unseres Erachtens durfte es nicht darauf ankommen, dass das Ersatzmitglied tatsächlich geladen wurde oder ähnliches. Entscheidend sollte sein, dass die Vertretung abstrakt bestand. Und so nun auch das BAG: „Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften. Sie rücken gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab,dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist. Während der Vertretungszeit und für deren Dauer steht dem Ersatzmitglied der – volle – Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu. Dieser Schutz ist regelmäßig nicht auf Zeiten beschränkt, in denen Betriebsratstätigkeit tatsächlich anfällt. Wichtig: der BR-Vorsitz sollte künftig genau nachhalten, in welchen Zeiten ordentliche Mitglieder fehlen. So lässt sich im Nachgang immer feststellen, ob für den Ersatzer aktuell Schutz besteht. Ein „ordentliches Protokoll“ mit aufgeführten Verhinderungen ist nur im Falle tatsächlich durchgeführter Sitzungen hilfreich. Die anderen „Fehlzeiten“ gehen daraus nicht hervor. Verrechnung von Zeitguthaben nur bei Vereinbarung – BAG - 5 AZR 676/11 Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Wohlgemerkt: VERRECHNEN von Plus- und MINUSSTUNDEN! Wir reden noch nicht von der Kappung von Guthaben. Die Klägerin ist als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Arbeitgeberin strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, er rechne die Erholungszeiten auf ihre Minusstunden an. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das BAG hat der Beklagten Recht gegeben. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Erlauben es die bestehenden Vereinbarungen nicht, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben, so ist dies nicht zulässig. Das führt uns aber noch zu einer viel interessanteren, aber bislang ungeklärten Frage: kann durch BV eine „Kappung“ von Plusstunden durchgeführt werden? Also kann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl geleisteter Überstunden oder Mehrarbeit durch BV weggenommen werden. Oben ging es um den viel einfacheren Fall der „Verrechnung“. Bei meiner Frage geht es um einen echten Eingriff in die Geldbörse des Arbeitnehmers. M.E. nicht möglich, da die BV nicht in den AV nachteilig eingreifen darf. Also reden wir wohl von massenhaft geduldetem Unrecht… Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer BAG – 9 AZR 529/10 – Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zustehende Urlaub mindestens 24 Werktage. Anders aber § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser knüpft die Dauer des Urlaubs an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch beträgt in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. ABER: Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 30. bzw. 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. ACHTUNG: das gilt folgerichtig auch für Betriebsvereinbarungen, die mit steigendem Alter steigende Urlaubsansprüche festlegen. Arbeitszeiterfassung bei freigestelltem BR - LAG München – 3 TaBV 56/11 – Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds nach § 38 BetrVG führt zwar zur Befreiung von der arbeitsvertraglich fixierten Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nicht aber von der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit! Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben deshalb grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Anwendung der Zeiterfassungssysteme regelnden Betriebsvereinbarung. Ein nicht in der BV geregelter Verzicht der Arbeitgeberin auf diese Anwendung verstößt gegen § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Und wäre unwirksam! Persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer - Hessisches LAG – 19 SaGa 1480/11 – Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Eingriff in eine laufende Betriebsratswahl LAG Hamm – 10 TaBVGa 5/12 – Die Arbeitsgerichte sind nur dann befugt, in laufende Wahlverfahren einzugreifen, wenn die Verfahrensverstöße so gravierend sind, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen werden. Ob – in dem hier zu entscheidenden Fall - der Mangel, dass eine eingereichte Vorschlagsliste, die ungültig ist, weil die bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist, nachträglich nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung geheilt werden kann, ist umstritten. Daher wird die Wahl erst durchgeführt und in einem ordnungsgemäßen Anfechtungsverfahren wird dieses geklärt. Unbefriedigend, weil das Verfahren kann sich ziehen. Ist aber so. Kein Zugriffsrecht auf Betriebsratsdateien LAG Düsseldorf – 4 TaBV 11/12 – Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Wie auch immer der Arbeitgeber auf die Idee gekommen ist. Jedenfalls kommt es auch auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken nicht an. Der Beamte darf nicht oder: erweitere Dein Wissen OVG NRW – 3d A 317/11.O – Beamte haben in der Bundesrepublik Deutschland haben kein Streikrecht. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus kommt der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit wird durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt. Daher haben Beamte in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns kein Streikrecht. Die Muppets schlagen zurück Die Investmentbank Goldman Sachs – keine freundliche Verbraucherbank …- nannte seine (allerdings sehr reichen) Klienten Muppets. Das nahmen ein paar künstlerisch Begabte zum Anlass, ein kleines Filmchen zu machen. Zwar in schwierigem Englisch, aber allein schon die Bilder sind sehenswert. Die Botschaft zählt… „Die Muppets schlagen zurück“- auf www.http:/bit.ly/GWzNX5 „Eskalationsverhinderung im BR“ oder „Die haben doch nen Schuss“ Laptop an, wacker an den Beamer geschlossen, Regler hoch und krampf- wie drucklösend schauen http://www.youtube.com/watch?v=0LbfYXNwDfU. Ja, tatsächlich: „My little Pony“. Das sehen sich „Die Piraten“ an, wenn es zum Streit kommt. Wer die wählt muss ganz dringend …….. aber vielleicht hilft´s ja tatsächlich auch bei Euch. Ich bitte um Rückmeldung….. Alternativ: „Gruppenkuscheln“ oder „Kartonhöhlen bauen“ oder oder oder ….. Good night and good luck Dr. Stephan Grundmann |